Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen der Optilab Inh. Dipl.-Ing. K.Lischewski e.K.

1. Allgemeines

1.1 Die Optilab Inh. Dipl.-Ing. K.Lischewski e.K. (im folgenden OptiLab) hat ihren Geschäftssitz in Rodgau.
1.2 Die Lieferung, Leistung und Angebote der OptiLab erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.3 Abweichung von diesen Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen sowie vertragliche Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie entweder schriftlich vereinbart oder von OptiLab schriftlich bestätigt werden. Die Vereinbarung der Schriftform ist nicht abdingbar.

2. Behördliche Genehmigungen/Bewilligungen

OptiLab weist darauf hin, dass optische Richtfunksysteme und andere Übertragungssysteme der OptiLab den Bestimmungen des Fernmeldeanlagengesetzes unterliegen. Der Anwender ist alleine verantwortlich für Erlangung sämtlicher erforderlicher Genehmigungen. Er wird hierbei von der OptiLab unterstützt.

3. Urheberrecht, Verfügbarkeit

3.1 Systemkonzepte, Zeichnungen, Software und andere Unterlagen sind Eigentum der OptiLab und unterliegen ihrem Urheberrecht. Sie dürfen nur nach Einwilligung von OptiLab Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind, falls der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
3.2 Die Verfügbarkeit optischer Richtfunksysteme wie auch von HF-Richtfunksystemen hängt von der jeweiligen Witterung ab. Eine hundertprozentige Verfügbarkeit kann daher nicht garantiert werden. OptiLab haftet deshalb nicht für Schäden oder Folgekosten aufgrund witterungsbedingter Ausfälle der Systeme.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 OptiLab behält sich bis zur völligen Befriedigung aller Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung das Eigentum an allen von ihr gelieferten Gegenständen vor. Übersteigt der Warenwert dieser Gegenstände den Betrag der Gesamtforderung um 10%, so ist OptiLab verpflichtet, Gegenstände im Gesamtwert von mehr als 110% der noch zu sichernden Forderung aus dem Eigentumsvorbehalt freizugeben. Die Reihenfolge der Freigabe richtet sich nach dem Lieferungszeitpunkt der Gegenstände. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist OptiLab berechtigt, die Herausgabe der ihr gehörenden Gegenstände - nach entsprechender Fristsetzung und dem fruchtlosen Ablauf der Frist - zu verlangen.
4.2 Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und Sicherungsabtretungen sind bis zur Befriedigung der Forderungen durch den Besteller unzulässig.

5. Preise und Zahlung

5.1 Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage ab Werk ausschließlich Verpackung, wenn nichts anderes ausdrücklich im Angebot vermerkt ist.
5.2 Die Preise verstehen sich in Euro und für den jeweils abgeschlossenen Vertrag. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Sie wird in der Rechnung getrennt aufgeführt. Es gilt der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuersatz.
5.3 OptiLab behält sich vor, bei Annahme der Bestellung eine 30%ige Anzahlung zu verlangen.
5.4 Verzögert der Kunde die Annahme der Geräte bzw. Leistung, dann beginnt die Zahlungsfrist mit dem Tag, an dem OptiLab dem Besteller ihre Lieferbereitschaft angezeigt hat. Die Inbetriebnahme oder Inbesitznahme der Geräte durch den Besteller ist nicht erforderlich.
5.5 Der Zeitpunkt der Fälligkeit gem. Punkt 5.4 wird dadurch nicht verschoben, dass der Kunde die Annahme der Geräte bzw. Leistungen verzögert, sofern OptiLab dem Besteller die Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft angezeigt hat.
5.6 OptiLab ist berechtigt, aus wichtigem Grund den Vertrag zu kündigen oder nur gegen Vorkasse zu liefern. Der Besitzer kann hieraus keine Ansprüche herleiten.
5.7 Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung - auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden - nur berechtigt, wenn OptiLab ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

6. Frist für Lieferung / Leistung

6.1 Die Fristen für die von OptiLab zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen richten sich nach der jeweiligen individualvertraglichen Vereinbarung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Besteller sämtliche von ihm zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen vorlegt, vereinbarte Zahlungsbedingungen sowie auch sonstige vertraglich für die Fälligkeit vereinbarte Bedingungen erfüllt. Verzögert der Besteller seine diesbezügliche Mitwirkungshandlung, so verlängert sich die Lieferfrist für OptiLab angemessen. OptiLab ist berechtigt, dem Besteller für seine Mitwirkungshandlung eine angemessene Nachfrist zu setzen, den Vertrag zu beenden und eine angemessene Entschädigung zu verlangen, wenn der Besteller innerhalb dieser Frist seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt.
6.2 Die Lieferfrist gilt als eingehalten:
Bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat verzögert, so gilt die Frist bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist als eingehalten.
Bei Lieferung mit Aufstellung und Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
6.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die OptiLab die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von OptiLab oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat OptiLab auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigt OptiLab, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
6.4 Setzt der Besteller bei Verzögerung der Leistung durch OptiLab eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen; Schadenersatzansprüche in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller anstelle der Leistung nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung zu.

7. Gefahrübergang

7.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Werk vereinbart, und zwar auch bei frachtfreier Lieferung.
7.2 Bei Lieferung ohne Montage geht die Gefahr über, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht worden ist. Die Verpackung und der Versand erfolgt von OptiLab in geeigneter üblicher Verpackung. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung von OptiLab gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.
7.3 Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit ordnungsgemäßer Erbringung der von OptiLab geschuldeten Leistung auf den Besteller über.

8. Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme

8.1 Der Besteller hat auf seine Kosten rechtzeitig alle Vorbereitungsarbeiten zu besorgen, die eine reibungslose und zweckentsprechende Aufstellung bzw. Montage und Inbetriebnahme oder Reparatur der Geräte gewährleisten.
8.2 Hat der Besteller Verzögerungen zu vertreten, so werden ihm die Kosten hierfür berechnet
8.3 Arbeiten zu den Geräten erfolgen zu den jeweils gültigen Montage - oder Reparatursätzen der OptiLab für Arbeiten vor Ort oder im Werk.

9. Haftung und Mängel

9.1 Als Beschaffenheit der Systeme gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Systeme dar.
9.2 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner etwaigen Untersuchungs- oder Rügenobliegenheit gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß und rechtzeitig nachkommen ist.
9.3 Soweit ein von OptiLab zu vertretender Mangel vorliegt, ist sie nach ihrer Wahl zur Nachlieferung oder Nachbesserung (Nacherfüllung) berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist sie verpflichtet, alle zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem der Lieferanschrift verbracht wurde. Serviceeinsätze der OptiLab aufgrund witterungs- oder montagebedingter Nachjustagen stellen keinen von OptiLab zu vertretenden Mangel dar mit der Folge, dass deren Kosten vom Besteller zu übernehmen sind.
9.4 Ist OptiLab zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Frist hinaus aus Gründen, die OptiLab zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung binnen der seitens des Bestellers gesetzten Nachfrist fehl, so ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis herabzusetzen oder von Vertrag zurückzutreten. Das Recht zum Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn und soweit nur ein unerheblicher Mangel der Ware vorliegt. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
9.5 Sofern sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen. OptiLab haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet OptiLab nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
9.6 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Ursache eines Sachschadens auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht bei vorsätzlicher oder (grob-) fahrlässiger Pflichtverletzung und daraus resultierender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung ist die Haftung der OptiLab auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt, wenn nicht anders vereinbart, ein (1) Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gehen vor.

10. Haftungsumfang

10.1 Soweit gemäß Ziffern 9 ff OptiLab‘s Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle etwaigen Ansprüche aufgrund der nunmehr kodifizierten allgemeinen Rechtsinstitute wie ‚culpa in contrahendo‘ (§ 311 II, III, § 241 II und § 280 BGB n.F.), ‚positiver Forderungsverletzung‘ (§ 280, §§ 281, 282; § 324; § 241 II BGB n.F.), insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.
10.2 Die Regelung gemäß Ziffer 10. 1 gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.3 Soweit die Haftung von OptiLab ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

11. Gewerbliche Schutzrechte, Exportkontrolle

11.1 Falls Dritte aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, wird OptiLab nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder für den Besteller eine Lizenz erwirken, das betreffende Produkt kostenfrei entsprechend ändern, es durch ein schutzrechtfreies ersetzen oder – falls diese Maßnahmen nicht oder nur mit unzumutbarem wirtschaftlichen Aufwand durchzuführen sind - die Produkte gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. OptiLab und der Besteller verpflichtet sich, die Schutzrechte der jeweils anderen Partei weder anzugreifen noch angreifen zu lassen und auch Dritte bei solchen Angriffen nicht zu unterstützen.
11.2 Der Besteller verpflichtet sich, sämtliche auf die Produkte anzuwenden Ausfuhrbestimmungen nach deutschem Recht einzuhalten.

12. Übertragbarkeit des Vertrages

Alle Verpflichtungen aus dem Vertrag kann OptiLab durch Dritte erfüllen lassen.

13. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

13.1 Für diese Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen sowie für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen OptiLab und dem jeweiligen Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
13.2 Soweit gesetzlich zulässig, ist der Sitz von OptiLab Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. OptiLab ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem (Wohn-)Sitz / seiner Niederlassung zu verklagen.
13.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von OptiLab.

14. Wirksamkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, zusammenzuwirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die wirksam ist und mit welcher der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck möglichst weitgehend erreicht wird. Gesetzliche Bestimmungen kommen erst danach zur Anwendung. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.

AGB Optilab e.K. (Inh. Dipl.-Ing. K.Lischewski) - Stand: 24.09.2004